Feuerwerk und pyrotechnische Effekte
Kurzbeschreibung
Privates Feuerwerk der Kategorie F2
Möchten Sie ohne entsprechende sprengstoffrechtliche Berechtigung zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember ein F2-Feuerwerk abbrennen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Ob und welche Effekte zugelassen werden, hängt vom konkreten Vorhaben ab.
Feuerwerk durch berechtigte Personen
Für Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber gelten besondere Anzeigevorschriften. Beschreiben Sie Feuerwerk und Sicherheitsmaßnahmen nachvollziehbar. Eine persönliche sprengstoffrechtliche Berechtigung ersetzt nicht die Prüfung des Einsatzortes. Anzeige und Ausnahmebewilligung für Privatpersonen sind unterschiedliche Verfahren.
Bühnen- und Veranstaltungspyrotechnik
Für Effekte in Theatern, vergleichbaren Einrichtungen sowie Film- und Fernsehproduktionsstätten gelten besondere Regeln. Klären Sie die Anforderungen an Erprobung und Vorführung unter Beteiligung der zuständigen Brandschutz- und Ordnungsstellen. Benennen Sie Produkte, Einsatzort und beabsichtigte Verwendung.
Ordnungsamt
SprengG, 1. Spreng VO, LImschG NRW, ergänzende Vorschriften
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt
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- Straße: Paul-Wierich-Platz Hausnummer: 2
- PLZ: 41539 Ort: Dormagen
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- Fax:
02133 257-7738 - E-Mail:
ordnungsamt@stadt-dormagen.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-3233
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Fax: 02133 257-7738
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E-Mail: fabian.bienert@stadt-dormagen.de