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Hundehaltung - Gefährliche Hunde

Beschreibung

Gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist.

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW).

Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) sind

  1. Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
  2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
  3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
  4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
  5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Erforderliche Unterlagen zum Halten eines ‚gefährlichen Hundes’ nach § 3 LHundG NRW:

  • Führungszeugnis der Belegart 0
  • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
  • Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden
  • Nachweis der Sachkunde durch die Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Veterinäramt des Rhein-Kreises-Neuss)
  • Angaben zur ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung
  • Nachweis eines besonders privaten oder öffentlichen Interesses

Ordnungsamt

Für 'gefährliche Hunde' gilt grundsätzlich generell Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.

Voraussetzungen zum Halten eines ‚gefährlichen Hundes’ nach § 3 LHundG NRW:

  • Ordnungsbehördliche Erlaubnis
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Die Halterin / Der Halter ist in der Lage den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Es ist sicherzustellen, dass eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen wird
  • Nachweis eines besonders privaten oder öffentlichen Interesses

Die Leistung kann schriftlich beantragt werden.

Für die Halteerlaubnis wird in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70€ erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen