Ordnungsbehördliche Bestattung
Kurzbeschreibung
Wenn eine verstorbene Person nicht durch die hierzu verpflichteten Angehörigen bestattet wird oder keine Angehörigen ersichtlich sind, muss die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung veranlassen.
Beschreibung
Für die Bestattung eines verstorbenen Menschen sind zunächst die nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichteten Hinterbliebenen verantwortlich. Das Gesetz legt fest, in welcher Reihenfolge diese Verpflichtung besteht. Die Bestattungspflicht ist von der Frage zu unterscheiden, wer erbt oder letztlich die Kosten zu tragen hat.
Wann wird die Stadt tätig?
Kommen die Verpflichteten ihrer Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig nach, veranlasst die örtlich zuständige Ordnungsbehörde die Bestattung. Zuständig ist nach dem Bestattungsgesetz die Gemeinde (bzw. Stadt), in deren Gebiet die Person verstorben ist oder der Leichnam gefunden wurde. Eine ordnungsbehördliche Bestattung kommt beispielsweise in Betracht, wenn keine verpflichteten Angehörigen rechtzeitig ermittelt oder erreicht werden können.
Das Verfahren dient dazu, die notwendige Bestattung sicherzustellen. Es ist kein frei wählbares Angebot, eine private Bestattung durch die Stadt organisieren zu lassen. Hinweise auf Angehörige, bereits beauftragte Bestattungsunternehmen oder bekannte Bestattungswünsche können für die weitere Klärung wichtig sein. Eine behördliche Veranlassung bedeutet nicht automatisch, dass gesetzlich Verpflichtete von möglichen Kostenpflichten befreit sind. Sofern diese im Nachgang ermittelt werden können oder der Verpflichtung zur Bestattung nicht nachkommen, werden die Kosten der Bestattung nachträglich in Rechnung gestellt.
Wenn die Finanzierung nicht möglich ist
Können Sie als kostenpflichtige Person die erforderlichen Bestattungskosten nicht tragen, ist davon das sozialhilferechtliche Verfahren zur Übernahme von Bestattungskosten zu unterscheiden. Wenden Sie sich hierzu an die zuständige Sozialhilfestelle. Die beiden Verfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen. Link zur Dienstleistung.
So gehen Sie vor
Informieren Sie das Ordnungsamt, wenn ein Todesfall bekannt ist und die notwendige Bestattung offensichtlich nicht veranlasst wird. Hilfreich sind Name und letzter Aufenthaltsort der verstorbenen Person, Sterbe- oder Fundort, bekannte Angehörige und Angaben zu bereits eingeschalteten Stellen.
Bestattungsgesetz NRW
Ordnungsamt
Einäscherung des Leichnams innerhalb von 10 Tagen. Eine Beisetzung ist innerhalb von sechs Wochen zu veranlassen.
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt
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- Straße: Paul-Wierich-Platz Hausnummer: 2
- PLZ: 41539 Ort: Dormagen
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- Fax:
02133 257-7738 - E-Mail:
ordnungsamt@stadt-dormagen.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-3251