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Eheurkunde

Kurzbeschreibung

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.

Beschreibung

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zuvor, Ort und Tag der Geburt der Ehegatten und Ort und Tag der Eheschließung.

Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten: Eheurkunde (Standardformat DIN A4 oder Stammbuchformat DIN A5),  Internationale Eheurkunde und Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Eheschließung eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen und Hinweise als neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder wortgenaue Abschrift des Eheeintrags aus dem Eheregister.

Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie: 

  1. als Betroffener selbst: Personalausweis oder Reisepass
  2. als Kind, Enkel, Urenkel usw.: Personalausweis oder Reisepass und Nachweis des Verwandtschaftsgrades (Geburts- oder Heiratsurkunde)
  3. als Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.: Personalausweis oder Reisepass und Nachweis des Verwandschaftsgrades (Geburts- oder Heiratsurkunde)
  4. als derjenige, der ein rechtliches Interesse an der Urkunde belegen kann: Personalausweis oder Reisepass und Nachweis des rechtlichen Interesses (z. B. Mietvertrag, Schreiben der anfordernden Stelle)
  5. derjenige, der eine schriftliche Vollmacht der Personen unter 1. - 4. vorlegt: Eigener Personalausweis oder Reisepass, Personalausweis oder Reisepass der Person, die vertreten wird und schriftliche Vollmacht

Sollte die in Dormagen beurkundete Eheschließung länger als 80 Jahre zurückliegen, wenden Sie sich bitte an das Kreisarchiv des Rhein-Kreises Neuss, Tel. 02133/530210, E-Mail: kreisarchiv@rhein-kreis-neuss.de.

Informationen des Bundesministeriums des Innern zum „Personenstandsrecht“ https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

Eheurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigte (Mindestalter 16 Jahre): die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht, die Eltern, die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie), Geschwister mit berechtigtem Interesse. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

Persönliche Beantragung: Die persönliche Beantragung erfolgt zu den allgemeinen Öffnungszeiten. Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt. Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor. 

Schriftliche Beantragung: Richten Sie ein formloses Schreiben oder eine formlose Email an das Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Eheurkunde auszufertigen. Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Eheschließungsdatum und -ort sowie, wenn bekannt, Standesamt und Beurkundungsnummer. Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei bzw. fügen Sie der Email die entsprechenden Fotos als Dateianhang bei. Daraufhin wird Ihnen die Eheurkunde zeitnah einschließlich Gebührenbescheid per Post zugesandt.

 

Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Eheurkunde für staatliche Sozialleistungen beziehungsweise Sozialversicherungszwecke (Rentenversicherung) benötigen, ist die Urkunde gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen