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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Kurzbeschreibung

Möchten Sie eine öffentliche Straße, einen Gehweg, Platz oder eine andere öffentliche Verkehrsfläche für private oder gewerbliche Zwecke nutzen, benötigen Sie hierfür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

Dies betrifft beispielsweise Außengastronomie, Waren- und Informationsstände, Verkaufsstände, Werbeaufsteller, Plakatierungen, Promotionaktionen sowie die vorübergehende Nutzung öffentlicher Flächen für sonstige private oder gewerbliche Zwecke.

Beschreibung

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze stehen grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmenden im Rahmen ihres vorgesehenen Zwecks zur Verfügung. Wird eine öffentliche Fläche darüber hinaus für private, gewerbliche oder sonstige besondere Zwecke genutzt, handelt es sich in der Regel um eine Sondernutzung. Hierfür ist grundsätzlich vor Beginn der Nutzung eine Erlaubnis der Stadt Dormagen erforderlich.

Eine Sondernutzung kann insbesondere vorliegen bei:

  • Waren- und Warenauslagen vor Geschäften,

  • Informations-, Aktions-, Promotion- und Verkaufsständen,

  • mobilen Verkaufsständen und Verkaufswagen,

  • Werbeaufstellern, Kundenstoppern und vergleichbaren Werbeträgern,

  • Plakaten und sonstiger Werbung im öffentlichen Raum,

  • der Nutzung öffentlicher Flächen für gewerbliche oder private Aktionen,

  • der Aufstellung sonstiger Gegenstände oder Einrichtungen auf öffentlichen Flächen,

  • Außengastronomie, beispielsweise durch das Aufstellen von Tischen, Stühlen oder sonstigem Mobiliar,
  • sonstigen Nutzungen, die über den üblichen Gemeingebrauch einer Straße, eines Gehweges oder eines öffentlichen Platzes hinausgehen.

Je nach Art der geplanten Nutzung können zusätzliche Genehmigungen oder Abstimmungen erforderlich sein. Dies gilt beispielsweise, wenn durch die Sondernutzung Auswirkungen auf den Straßenverkehr, die Verkehrssicherheit oder andere öffentliche Belange entstehen.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig und grundsätzlich vor Beginn der geplanten Nutzung gestellt werden. Nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Dormagen ist der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung einzureichen. Dabei sind insbesondere Art, Ort, Umfang und Dauer der geplanten Nutzung anzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist verkürzt werden.

Je nach Art und Umfang der Sondernutzung können ergänzende Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise:

  • ein Lageplan oder eine Skizze mit Kennzeichnung der beanspruchten Fläche,

  • Angaben zu den Abmessungen der vorgesehenen Nutzung,

  • Fotos des vorgesehenen Standortes,

  • Abbildungen oder Entwürfe von Werbemitteln sowie

  • weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Einzelfalls erforderlich sind.

Bei der Prüfung wird insbesondere berücksichtigt, ob durch die geplante Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die barrierefreie Nutzung des öffentlichen Raums, die Interessen anderer Verkehrsteilnehmender sowie städtebauliche Belange beeinträchtigt werden. Die Sondernutzungserlaubnis kann zeitlich befristet, widerruflich sowie mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Für Sondernutzungen im Bereich der Dormagener Innenstadt können darüber hinaus die Vorgaben des städtischen Gestaltungsleitfadens von Bedeutung sein. Sondernutzungen sollen sich dort insbesondere in das Stadtbild einfügen und dürfen die Wegeführung und Orientierung von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie anderen Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigen.

Wichtig: Mit der Sondernutzung darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die erforderliche Erlaubnis erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis können Gebühren nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Dormagen entstehen. Die konkrete Höhe richtet sich insbesondere nach Art, Umfang und Dauer der Nutzung.

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